Winterdienst
Übertragung auf einen Dienstleister
Beim Einsatz von Hilfspersonen und Beauftragten zur Erfüllung der Winterdienstpflichten (Hausmeisterservice) ist eine sorgfältige Auswahl, eine gründliche Anweisung über die Art des Räumens und Streuens sowie eine Überwachung der bestellten Hilfskräfte notwendig. Allein die Beauftragung einer Hausverwaltung genügt nicht (OLG Hamm, 21.12.2012, a.a. O.). In diesem Fall gibt es für den Geschädigten auch nicht, wie bei Verletzung der primären Räum- und Streupflicht, die Beweiserleichterung des sogenannten Anscheinsbesweises, d.h. es wird nicht vermutet, dass es bei Beachtung der Vorschriften nicht zu Verletzungen gekommen wäre. Vielmehr trägt der Geschädigte die Beweislast für die Kausalität zwischen seinem Schaden und der Pflichtverletzung des Dienstleisters (OLG Frankfurt, 22.12.2017, 3 U 186/16). Unbeschadet dessen sollte bei Übertragung des Winterdienstes auf einen Dienstleister darauf geachtet werden, dass diese eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung hat.
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