Welche Maßnahmen darf ein Verwalter ohne Eigentümerbeschluss treffen?

Füller und Block

Der Verwalter ist nun berechtigt, ohne Eigentümerbeschluss Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung zu treffen. Was untergeordnet ist, wird die Rechtsprechung ergeben. Zu den Maßnahmen untergeordneter Bedeutung dürften jedoch kleinere Reparaturen, Abschluss von Dienstverträgen, wie zum Beispiel Hausmeisterverträgen, aber auch die gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen gegen einzelne Eigentümer gehören. Von der Summe her wird derzeit vertreten, dass der Verwalter Verpflichtungen eingehen kann, die 5 % des Volumens des Wirtschaftsplanes nicht überschreiten. Wie nach bisherigem Recht kann und muss der Verwalter die sogenannten Notmaßnahme zur Reparatur des Gemeinschaftseigentums treffen. Wenn das Dach beispielsweise undicht ist, kann der Verwalter die Notreparaturen eigenständig durchführen lassen. Wenn sich dabei aber ergibt, dass die Sanierung des gesamten Daches erforderlich ist, benötigt er für die große Reparatur weiterhin einen Eigentümerbeschluss, regelmäßig auf Basis von drei vergleichbaren Angeboten.

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