Tierhaltung im Garten
Wir informieren über wichtige Urteile. Beliebte Hühnerhaltung:
Das Ungeachtet der Tatsache, dass eine Tierhaltung häufig Probleme mit der Nachbarschaft mit sich bringt, ist diese durchaus beliebt. Während es meist um die Haltung von Hunden und Katzen geht, sind neuerdings auch Hühner in Mode. Diese gelten als Kleintiere. Ihre Haltung ist selbst in reinen Wohngebieten ohne Genehmigung zulässig, sofern das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn eingehalten und das Ausmaß der Haltung sich im privaten Rahmen bewegt. Eine Hühnerherde von 50 Tieren gilt hier sicherlich nicht mehr als angemessen, während 20 Hühner und ein Hahn noch als durchaus vertretbar bewertet worden sind. So entschied das LG Koblenz, dass eine Dorfbewohnerin das Gackern der Nachbarhühner hinnehmen muss. Die Hühnerhaltung in dem ländlichen Gebiet sei ortsüblich (19.11.2019, 6 S 21/19). Außerhalb der allgemeinen Ruhe- und Erholungszeiten kann deshalb in einer dörflichen Umgebung wenig gegen das Krähen eines Hahns unternommen werden. Der Hahn-Besitzer kann allerdings verpflichtet werden, den Hahn täglich von 19 Uhr bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 15 Uhr mittags schalldicht zu verwahren (VG Freiburg, 22. Dezember 2008,4 K 2341/08). In allgemeinen Wohngebieten dürfen dagegen nur wenige Hühner gehalten werden. Der VGH Bayern entschied, dass nicht mehr als 20 Hühner und nicht mehr als ein Hahn erlaubt seien (28. April 2016, 9 CS 15.2118). Das Halten von vier Hennen bedeutet nach der Rechtsprechung nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn bei der Benutzung seines Grundstücks.
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