Schimmel in der Wohnung
Verantwortlichkeit des Mieters
Stellt sich heraus, dass die festgestellten Schäden durch falsches Wohnverhalten des Mieters entstanden sind, sollte der Vermieter die Mietpartei zunächst auffordern, sein Wohnverhalten zu ändern und die entstandenen Schäden fachmännisch unter Fristsetzung zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist dem Vermieter auch zu empfehlen, entsprechende Verhaltenstipps zu geben, indem zum Beispiel ein Merkblatt oder eine Broschüre für richtiges Heizen und Lüften ausgehändigt wird. Aus Beweisgründen sollte der Vermieter eine entsprechende Abmahnung schriftlich verfassen und auf eine nachweisliche Zustellung (zum Beispiel Einschreiben mit Rückschein oder per Boten) achten. Um zu kontrollieren, ob der Mieter den Schaden beseitigt hat beziehungsweise keine Verschlechterung des Schadensbildes eingetreten ist, sollte in angemessener Zeit ein Besichtigungstermin stattfinden. Ändert der Mieter sein Verhalten nicht, so stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche zu. Diese können sich zum Beispiel darauf stützen, dass der Schimmelbefall beseitigt und die Bausubstanz saniert werden muss. Je nach Einzelfall kann der Vermieter das Mietverhältnis auch ordentlich, in extremen Fällen sogar außerordentlich kündigen. Hat der Mieter den Mangel an der Mietsache selbst verursacht, so steht ihm ein Minderungsrecht nicht zu.
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