Mieterhöhung anhand des Mietspiegels
Eine Möglichkeit der einseitigen Mieterhöhung durch den Vermieter ist die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB. Dabei wird die derzeit geltende Miete an die in dem betreffenden Gebiet geltende Vergleichsmiete angepasst. Diese wird grundsätzlich in Form des Quadratmeterpreises angegeben. Das Erhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform, beispielsweise per E-Mail, zu erklären und muss vom Vermieter begründet werden. Als Begründungsmittel stehen den Vermieter dabei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. So kann die ortsübliche Vergleichsmiete einem Mietspiegel entnommen werden, sofern für die Wohnung ein solcher gilt. Einige Städte bieten die Berechnung der Vergleichsmiete anhand des Mietspiegels auch online an. Dann geben Sie die geforderten Daten Ihrer Wohnung ein und das System gibt Ihnen am Ende eine Spanne vor, in der sich die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt. Vorsicht ist geboten bei der Bezugnahme auf einen alten Mietspiegel oder einen Mietspiegel der Nachbargemeinde. Beides ist grundsätzlich möglich, hängt aber von einigen Voraussetzungen ab. Liegt für eine Gemeinde nur noch ein alter Mietspiegel vor, weil dieser nicht mehr fortgeführt wurde, kann sich der Vermieter hierauf berufen, wenn die Wohnwertangaben noch vergleichbar sind mit den heutigen Vorstellungen. Der BGH hat dies beispielsweise bei einem 20 Jahre alten Mietspiegel verneint, da dort bestimmte Einrichtungen als Besonderheit werterhöhend waren, die heutzutage zur Standardeinrichtung gehören. Bei Berufung auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde kommt es auf die Vergleichbarkeit der Gemeinden an. Hierbei kommt es unter anderem auf die kulturellen und infrastrukturellen Einrichtungen an. So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise dies bei der Stadt Stein und der benachbarten Stadt Fürth verneint, da Fürth von seiner Größe, dem kulturellen Angebot und der öffentlichen Anbindung an die Stadt Nürnberg nicht vergleichbar ist.
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