Geig für mehr Ladesäulen an Immobilien beschlossen.

Ladesäulen

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist nach dem Bundestag auch vom Bundesrat am 3. März 2021 verabschiedet worden. Bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit einer bestimmten Zahl an Stellplätzen ist künftig Infrastruktur für Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen. Ein Ziel des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung ist es, dass bis 2030 7 Millionen Elektrofahrzeuge zugelassen sind. Dafür braucht es ausreichend Ladestationen, auch an Wohngebäuden. Bundestag und Bundesrat haben nun ein Gesetz beschlossen, dass neue Regeln für Gebäude mit größeren Parkplätzen mit sich bringt. Lange konnte sich die Koalition nicht auf die vom Kabinett beschlossene 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben verständigen. Für Bestandsgebäude ist es nun bei einer 1:1-Umsetzung der EU-Vorgaben geblieben, bei Neubauten wurde jedoch nachgeschärft. Mit dem GEIG wird eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden umgesetzt. Der wesentliche Inhalt des beschlossenen GEIG sieht vor, dass beim Neubau oder größerer Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW Stellplätzen künftig jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden muss. Das GEIG enthält auch einen so genannten Quartiersansatz, also Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte für Wohnviertel. Dies ermöglicht Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern, deren Gebäude in räumlichen Zusammenhang stehen. Die grundsätzlichen Vorgaben gelten auch hier. Entscheidend ist der räumliche Zusammenhang. Einen Quartiersansatz gibt es bereits auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz und im Gebäude-Energiegesetz. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW hatte im Lauf der Gesetzgebung unter anderem Lösungen auf Quartiersebene gefordert. Das GEIG muss nun noch vom Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. Die neuen Vorschriften gelten dann für Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag nach Inkrafttreten des GEIG gestellt wird.

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