Frist für Abgabe der Steuererklärung für 2019 verlängert
Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 wird für alle verlängert, die dabei die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Die Frist, die nach bisherigem Recht Ende Februar 2021 ablaufen würde, wird automatisch um sechs Monate verlängert. Ein Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Ausnahme: hat das Finanzamt bereits eine frühere Abgabe der Erklärung nach Paragraph 149 Absatz 4 AO angeordnet (zum Beispiel, weil frühere Steuererklärungen verspätet abgegeben wurden), gilt die Fristverlängerung nicht. Die verlängerte Abgabefrist gilt auch nicht für diejenigen, die ihre Erklärung allein ohne Hilfe steuerberatender Stellen erstellen. Außerdem wird die bisher 15-monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Das gilt dann sowohl für Erstattungs- und auch für Nachzahlungszinsen. Der Bundesrat hat am 12.2.2021 der Fristverlängerung für Steuererklärungen zugestimmt. Zugestimmt wurde auch einer Ausweitung der Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden um sechs Monate.
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