Die verschiedenen Arten der Mieterhöhung
Praxistipps für Immobilieneigentümer
Bloßer Wunsch nach Mieterhöhung reicht nicht aus:
Studien haben gezeigt, dass gerade private Vermieter die Miete nur sehr selten erhöhen. Rund 22 % erhöhen die Miete daher nur bei einem Mieterwechsel. Dies hat viele Gründe. Hauptgrund ist, dass private Vermieter ihren Mietern in der Regel näher stehen als beispielsweise große Wohnbaugesellschaften. Trotzdem gibt es Situationen, in denen eine Anpassung der mietvertraglich vereinbarten Miete notwendig wird. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Vermieter dem Mieter gegenüber den Wunsch nach einer Erhöhung erklärt. Denn das Mieterhöhungsverfahren ist im Gesetz streng geregelt. Insgesamt lassen sich drei Varianten der Mieterhöhung darstellen: die beiderseitige Vereinbarung über eine Mieterhöhung, die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete und die Modernisierungsmieterhöhung.
Mieterhöhung durch Vereinbarung
Bei der ersten Variante können die Mietvertragsparteien nach § 557 Abs. 1 BGB eine höhere Miete vereinbaren. Hierfür ist aber ein Vertrag und somit das Einverständnis des Mieters notwendig. Der Vermieter und der Mieter müssen sich also auf die neue Miete einigen. Vorteil dieser Variante ist, dass die Mieterhöhung durch Vertrag nicht den Beschränkung in der anderen Erhöhungsmöglichkeiten unterliegt. So ist hier insbesondere keine Kappungsgrenze vorgesehen. Auch die Regelungen zur Mietpreisbremse sind hier nicht einschlägig. Die einzige Beschränkung der Miete ist der sogenannte Mietwucher. Eine Erhöhung der Miete auf einen Betrag, der mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt, stellt nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes eine Ordnungswidrigkeit da. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Mieterhöhung nicht an eine bestimmte Form gebunden. Trotzdem empfiehlt es sich, die Vereinbarung schriftlich niederzulegen, um in einem möglichen späteren Streitfall einen Nachweis über die Erhöhung führen zu können. Auch bei einer Wiedervermietung kann dieser Nachweis hilfreich sein. Nach der Regel der Mietpreisbremse kann der Vermieter die Miete verlangen, die ein Jahr nach Vertragsschluss mit dem Vormieter vereinbart war, auch wenn diese mehr als zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Den Nachweis über die Höhe kann der Vermieter mit der schriftlichen Vereinbarung führen.
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