Tierhaltung im Garten
Wir informieren über wichtige Urteile. Frösche, Igel, Bienen und Tauben:
Auch Gartenteiche sind groß in Mode. Doch die vor allem nachts quakenden Frösche erfreuen nicht jeden. Bei übermäßiger Lärmentwicklung müssen die Nachbarn dann die Frösche umsiedeln. Igel dagegen sind Wildtiere, deren Haltung in der Mietwohnung nicht erlaubt ist. Grund: sie sondern Wildgerüche ab, die durch Wände und Türen in angrenzende Wohnungen ziehen. Auch andere wilde Tiere können Ansprüche gegen die Nachbarn begründen. Als sich herausstellte, dass der Nachbar eine Allergie auf Bienenstiche hatte und wegen des Bienenstocks seiner Nachbarn in ständiger Lebensgefahr schwebte, musste der Nachbar alle Bienenstöckeie beseitigen. Ist die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, muss der Nachbar den Imker dulden. Mit einer Nachbarklage kann er sich dann zur Wehr setzen, wenn der Bienenflug einen Aufenthalt in Garten oder Terrasse praktisch unmöglich macht und eine Bienenhaltung in den betreffenden Gebieten nicht ortsüblich ist. Wer Tauben durch Füttern anzieht, kann sich ebenfalls in der Nachbarschaft unbeliebt machen. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Tauben muss nur dann hingenommen werden, wenn sie ortsüblich ist. In einem allgemeinen Wohngebiet ist das Halten von mehr als 35 Tauben nicht mehr ortsüblich. Es muss auch nicht hingenommen werden, wenn das Nachbargebäude durch Tauben verschmutzt wird.
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