Abgesenkter Parkettboden ist kein Mangel

Parkettboden

Altbauten sind gerade wegen ihres besonderen Flairs sehr nachgefragt. Allerdings haben die Bausubstanz wie auch die Ausstattung häufig alterstypische Erscheinungen. Dazu haben Gerichte schon mehrfach darauf hingewiesen, dass an Altbauten nicht die Maßstäbe für Neubauten angelegt werden dürfen und alterstypische Mängel und Nachteile daher keinen Grund für eine Mietminderung darstellen. Daher stellt zum Beispiel auch eine aus heutiger Sicht unzureichende Wärmedämmung keinen Mangel dar. Der Vermieter ist insofern auch nicht verpflichtet, die Wohnung an die jeweiligen jeweils gültigen Normen anzupassen. Gleiches gilt für die Verglasung der Mieträume. Auch insofern kommt es auf das im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgebliche technische Regelwerk an. Dementsprechend hat er Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet sind, zum Beispiel Zuglufterscheinungen, hinzunehmen. Gleiches gilt für die Vereisung einzelner Kastenfenster im Winter. Dies ist bei solchen Fenstern bauartbedingt üblich und vom Mieter hinzunehmen (so bereits BGH, Beschluss vom 10.8.2010, VIII ZR 316/09, WuM 2010, 679). Auch mit Feuchtigkeit und Nässe in Kellern von Altbauten muss der Mieter rechnen und kann daher grundsätzlich nicht die Miete mindern, wenn er dort keine Gegenstände lagern kann (LG Berlin, 7. Februar 2011, 67 S 61/10, GE 2011, 408). Gleiches gilt nach einem neuen Urteil des AG München für einen abgesenkten Parkettboden. Auch dies stellt im Altbau eine übliche Erscheinung und keinen Mietmangel dar, der den Mieter zur Minderung der Miete berechtigen würde (AG München, 23. März 2020, C 17585/ 16, ZMR 2020, 764).

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