Schimmel in der Wohnung: Beweislast
Können sich die Vertragsparteien im Hinblick auf die Ursachen der Feucht- und Schimmelschäden oder auch der weiteren Vorgehensweise nicht einigen, hängt der Ausgang des Streits von der Beweislast ab, d.h. von der Frage, wer hat was zu beweisen. Zunächst obliegt dem Vermieter der Beweis dafür, dass die Schadensursache nicht bauseitig bedingt ist, zum Beispiel die Feuchtigkeit nicht von außen durch eine beschädigte Fassade oder ein defektes Dach hervorgerufen wird. Hat der Vermieter diesen Nachweis erbracht und liegt die Schadensursache damit im unmittelbaren Zugriffsbereich des Mieters, so obliegt es nunmehr den Mieter, sich bezüglich der Ursache für die Feuchte- und Schimmelschäden zu entlasten. Und das zu erreichen, muss der Mieter nachweisen, dass sein Heiz- und Lüftungsverhalten der Norm entspricht.
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