Mietmängel
Mietminderung, wenn kein Handwerker kommt?
Nach Paragraf 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) steht dem Mieter das Recht auf Mietminderung zu, wenn ein Mangel an der Mietsache – Haus oder Wohnung – deren „vertragsgemäßen Gebrauch“ erheblich einschränkt, und zwar solange wie diese Einschränkung besteht.
Es spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, ob der Vermieter für den Mangel verantwortlich ist oder nicht. Da aber kein generelles Berufsverbot für Handwerker während der Pandemie gilt, dürfte es keinen gesonderten Fall geben.
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