Die Teilung der Makler-Courtage ist bald Gesetz.
Der Deutsche Bundestag hat Ende letzter Woche beschlossen, dass beim Erwerb von Wohnimmobilien die Courtage des beteiligten Maklers maximal zur Hälfte auf den Käufer abgewälzt werden darf. Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist daher künftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision in mindestens gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die andere Partei soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Sofern der Makler von beiden Parteien den Auftrag erhält und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnimmt, soll er nach dem Gesetzesentwurf künftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen können in diesem Fall nicht wirksam geschlossen werden.
Zudem soll vorgeschrieben sein, dass Maklerverträge in Textform verfasst sein müssen. Ausreichend für den Abschluss eines Maklervertrags ist dann unter anderem eine E-Mail.
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